Auszug aus der Verordnung Nr.: 463 vom 1.11.2020:
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – SchuMaV

Ergänzung zu Rechtslage gemäß Juristen::
Dazu gehört verständlicherweise auch die An- und Abreise zur Veranstaltung.
Sollte eine Kontrolle erfolgen ist es ausreichend Ort und Zeit der Kundgebung bekannt zu geben.