
Auszug aus dem Text von Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr:
Es brauchte freilich fast ein weiteres halbes Jahrhundert, bis der Verfassungsgerichtshof (VfGH) 1964 festhielt, dass mit diesem Beschluss – also schon 1918! – auch die Genehmigungspflicht für Versammlungen unter freiem Himmel gefallen war. Fast 50 Jahre hatte sich die typisch österreichische Vorstellung, die Ausübung eines fundamentalen Rechts müsse erst eigens erlaubt werden, quasi irrtümlich in den Gesetzbüchern gehalten. Nun wurde der (laut VfGH eigentlich längst ungültige) Genehmigungsparagraf endgültig gestrichen. Seither ist es also eindeutige und unstrittige Rechtslage, dass Versammlungen nicht genehmigt werden müssen, ja gar nicht können.
Sie sind per se zulässig und verfassungsrechtlich geschützt (zwar sollen sie im Vorfeld bei der Polizei angezeigt werden, und die Polizei kann beziehungsweise muss sie im Einzelfall untersagen, wenn sie die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden oder den Strafgesetzen zuwiderlaufen.